Für alle Eigentümer und Hausbesitzer hier noch der rechtliche Rahmen der Spechtschadenbeseitigung und Spechtabwehr:
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 – 55)
Abschnitt 3 – Besonderer Artenschutz (§§ 44)
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
Bitte haben Sie Verständnis, dass sich DER SPECHTFRITZE in allen Belangen an diese rechtlichen Vorgaben hält!
Dies bedeutet für Sie als Kunde konkret:
Es werden keine Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und Spechtabwehr unternommen während in dem Spechtloch gebrütet wird! Das gilt auch für alle Folgebewohner wie z.B. Eichhörnchen, Spatzen, Stare oder Fledermäuse. Gebäudebrüter werden von uns grundsätzlich nicht behelligt, verletzt oder gar getötet! Wir entfernen in diesem Zusammenhang auch keine Gelege oder Brut aus den Nisthöhlen!
Für ortstreue Gebäudebrüter werden grundsätzlich Ersatzmaßnahmen empfohlen.